Mein Bild - Dein Bild

Urheberrecht vs Recht am eigenen Bild

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Man stelle sich mal folgenden Aushang beim Konditor vor:
"Sehr geehrte Kunden, mit dem Erwerb meiner köstlichen Leckereien ist automatisch auch eine Einladung meinerseits bei Ihnen zu Kaffee und Kuchen verbunden. Sollten Sie dies nicht wünschen, so müssen Sie der Einladung ausdrücklich widersprechen."

Was sich wie ein Aprilscherz anhört ist in der gewerblichen Peoplefotografie ein garnicht so selten anzutreffendes Phänomen. Fotografen räumen sich in ihren AGB's oder Verträgen ganz selbstverständlich weitreichende pauschale Veröffentlichungsrechte für die im Rahmen von bezahlten Aufträgen entstandenen Bilder ein. Kunden die dies nicht möchten, müssen dem ausdrücklich widersprechen. Für besonders pfiffig meinen einzelne Fotografen die Idee zu finden im Falle eines Widerspruchs einen Preisaufschlag zu erheben. Nun bin ich kein Anwalt, aber ich bezweifle doch sehr, dass diese Vorgehensweise einer näheren juristischen Prüfung standhalten würde. Zumindest finde ich sie mehr als fragwürdig, um nicht sogar zu sagen dreist.

Natürlich möchte man als Fotograf seine Bilder auf der eigenen Homepage und/oder auf sozialen Netzwerken veröffentlichen, und bei Produkt-,Landschafts- und Architekturfotografien ist dies in der Regel auch völlig unproblematisch. Portrait-, Familien- und Hochzeitsfotografen stehen jedoch regelmäßig vor dem Dilemma dass ihr Recht als Urheber mit dem „Recht am eigenen Bild“ der abgebildeten Personen kollidiert.

Geregelt wird das Recht am eigenen Bild u.a. im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie kurz KunstUrhG genannt. Da findet sich in §22 folgender Text:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Als Fotograf benötigt man für die Veröffentlichung also die Einwilligung der abgebildeten Person(en). Schweigen bedeutet aber nicht Zustimmung. Vielmehr bedarf es einer freiwilligen, ausdrücklichen und bestätigenden Handlung der abgebildeten Person(en), z.B. durch Bestätigung eines entsprechenden Kontrollkästchen in einem digitalen Formular oder per Unterschrift auf einer entsprechenden Vereinbarung.

Weiter heißt es §22 KunstUrhG:

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Als Fotograf kann man sich die Zustimmung also „erkaufen“ - Cool. Nur wie könnte bzw muss diese Entlohnung denn aussehen? Bei TfP Shootings ist es einfach, da erfolgt die Entlohnung in Form einer "angemessenen" Anzahl von Bildern. Analog dazu könnte bei einem gewerblichen Shooting die Entlohnung in Form von zusätzlichen Fotos ohne Aufpreis erfolgen oder auch in Form eines Preisnachlasses. Ob in diesem Zusammenhang aber das Nichterheben der oben erwähnten "Widerspruchsgebühr" als Entlohnung zu werten wäre, ist mehr als Zweifelhaft.

Im beidseitigen Interesse sollten Vereinbarungen über die Veröffentlichungsrechte immer schriftlich festgehalten werden. In einer solchen Vereinbarung sollte zumindest auch Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung beschrieben sein, z.B. in welchen Medien bzw auf welchen Platformen Bilder veröffentlicht werden. Wird die Einwilligung ohne Entlohnung erteilt, sollte man meiner Meinung nach dem Gegenüber auch immer ein Widerrufsrecht einräumen.

Disclaimer: Dieser Beitrag spiegelt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

Schlagwörter: Bildrecht, Datenschutz, Fotografie, Urheberrecht

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